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   LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12   

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LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12 (https://dejure.org/2013,4357)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2013 - 41 S 117/12 (https://dejure.org/2013,4357)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 41 S 117/12 (https://dejure.org/2013,4357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 5 S 1 StVO, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 297 StVO, § 7 StVG, § 18 StVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG
    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeilen in Berlin

  • verkehrslexikon.de

    Zu den gekennzeichneten Fahrstreifen auf den großen Kreisverkehren in Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richtungspfeile in Berliner Kreisverkehren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr mit Rechtsabbiegerspur

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Das Amtsgericht hat insoweit insgesamt auf das Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009, Aktenzeichen 12 U 255/07, verwiesen.

    Das Kammergericht hat sich zwar nicht dieser Haftungsverteilung, wohl aber der Ansicht, es handele sich lediglich um Fahrempfehlungen, angeschlossen (KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, NZV 2009, 498) und vertritt sie seitdem nicht nur für den ..., sondern generell für entsprechend gestaltete Straßenkreuzungen/-einmündungen, so auch für den ... (vgl. z.B. KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, zit. nach juris; für den Großen Stern hat das Kammergericht die Frage in einem Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, zit. nach juris, zwar offen gelassen, die gegenteilige Ansicht der Zivilkammer 42 des Landgerichts jedoch als zweifelhaft bezeichnet).

    Die von der hier zur Entscheidung berufenen Kammer nicht geteilte Ansicht zu einer fehlenden Verbindlichkeit der Richtungspfeile wird insbesondere mit zwei Argumenten begründet: dem Fehlen von Richtungspfeilen "unmittelbar" vor der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung und der (im Falle der Verbindlichkeit) jeweils anderen Spurführung je nachdem, ob ein Fahrzeug gerade in den "Kreisverkehr" eingefahren ist oder sich bereits in ihm befindet (vgl. LG Berlin, a.a.O., KG, NZV 2009, 498 f.).

    Klarstellend sei erwähnt, dass die unterschiedlichen Auffassungen nicht (auch) darin ihre Ursache haben, dass seit dem Unfall aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 (NZV 2009, 498) die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung geändert worden sind.

    Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum parallelen Rechtsabbiegen hat das Kammergericht auch seine frühere Auffassung, dass in einem "Kreisverkehr" wie dem ... und unabhängig von den Fahrbahnmarkierungen eine Pflicht des Rechtsabbiegers gelte, sich vor dem Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen (vgl. KG, Beschluss vom 27. August 2007 - 12 U 141/07, NZV 2008, 412), aufgegeben und anerkannt, dass die durch Richtungspfeile gegebene "Empfehlung" des Einordnens in zwei Rechtsabbiegerspuren zu berücksichtigen ist (KG NZV 2009, 498).

    Die verkehrsflussbehindernde Konsequenz der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts zeigt sich nach Ansicht der Kammer deutlich in der (folgerichtigen) Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, dass beide Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sorgfältig hätten beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei (so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07; vgl. auch KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 8 f., zit. nach juris).

    Soweit die hier kritisierte Rechtsprechung zur Stützung ihres Ergebnisses der Definition einer unmittelbar folgenden Einmündung die Gefahr andeutet (vgl. schon LG Berlin, 59 O 91/07; vgl. auch KG, NZV 2009, 498 f.), dass sich in dem Bereich zwischen zwei Einmündungen in den jeweiligen Platz Fahrzeuge treffen könnten, welche die selben Fahrspuren benutzen, jedoch aufgrund der zuvor passierten unterschiedlichen Richtungspfeile (im Platz selbst und auf der einmündenden Straße) zu unterschiedlichen - und gegenseitig nicht vorhersehbaren - Fahrtrichtungen gezwungen wären, vermag die Kammer diese Ansicht ebenfalls nicht zu teilen.

  • KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11

    Zur Bewertung der Betriebsgefahr bei einem Verkehrsunfall zwischen LKW und PKW

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Die auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeile auf dem Falkenseer Platz in Berlin sind, ebenso wie auf dem Ernst-Reuter-Platz und dem Jakob-Kaiser-Platz, entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 29. März 2012, 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315 m.w.N.) verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.(Rn.37).

    Denn die auf der Fahrbahn markierten Pfeile (so genannte Richtungspfeile) sind - entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. zunächst nur KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, m.w.N., zit. nach juris) - verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.

    Das Kammergericht hat sich zwar nicht dieser Haftungsverteilung, wohl aber der Ansicht, es handele sich lediglich um Fahrempfehlungen, angeschlossen (KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, NZV 2009, 498) und vertritt sie seitdem nicht nur für den ..., sondern generell für entsprechend gestaltete Straßenkreuzungen/-einmündungen, so auch für den ... (vgl. z.B. KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, zit. nach juris; für den Großen Stern hat das Kammergericht die Frage in einem Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, zit. nach juris, zwar offen gelassen, die gegenteilige Ansicht der Zivilkammer 42 des Landgerichts jedoch als zweifelhaft bezeichnet).

    Die verkehrsflussbehindernde Konsequenz der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts zeigt sich nach Ansicht der Kammer deutlich in der (folgerichtigen) Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, dass beide Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sorgfältig hätten beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei (so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07; vgl. auch KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 8 f., zit. nach juris).

    Würden die Fahrtrichtungsmarkierungen im Platz und zwischen den Straßeneinmündungen noch einmal wiederholt (so wie es das Kammergericht letztlich verlangt, vgl. Urteil des Kammergerichts vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 7, zit. nach juris), würden für den Verkehr, der sich bereits zuvor im Platz befand, ebenso viele oder wenige Spuren für die Ausfahrt oder das Verbleiben im Platz zur Verfügung gestellt, wie für den Verkehr, der gerade erst in den Platz eingefahren ist.

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Dabei kommt es nicht auf die zusätzliche Verwendung des Begriffs "unmittelbar" in der Rechtsprechung des Kammergerichts an (diesen verwendet auch der Bundesgerichtshof in solchen Zusammenhängen, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380), sondern auf die Definition dessen, was auf Plätzen wie dem ..., dem ... oder dem ... als (unmittelbar) "folgende Kreuzung oder Einmündung" zu verstehen ist.

    Durch eine Interpretation des Begriffs "folgende Kreuzung oder Einmündung" im Sinne der hiesigen Rechtsansicht wird hingegen der Zweck erreicht, welchen die Straßenverkehrsbehörden mit dem Aufbringen solcher Richtungspfeile und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen erreichen wollen: die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll (vgl. für das parallele Rechtsabbiegen BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380, 381).

  • KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03

    Verkehrsunfallhaftung: Sorgfaltspflichten beim parallelen Rechtsabbiegen

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass zwar mehr als eine Pfeilmarkierung nebeneinander markiert ist, dazwischen jedoch weder Leit- noch Begrenzungslinien vorhanden sind (KG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, zit. nach juris, dort Rn 15; veröffentlicht u.a. in NZV 2005, 91; DAR 2005, 24).
  • KG, 30.08.2007 - 12 U 141/07

    Haftung beim Kfz-Unfall im Kreisverkehr: Pflichten des Fahrzeugführers beim

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum parallelen Rechtsabbiegen hat das Kammergericht auch seine frühere Auffassung, dass in einem "Kreisverkehr" wie dem ... und unabhängig von den Fahrbahnmarkierungen eine Pflicht des Rechtsabbiegers gelte, sich vor dem Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen (vgl. KG, Beschluss vom 27. August 2007 - 12 U 141/07, NZV 2008, 412), aufgegeben und anerkannt, dass die durch Richtungspfeile gegebene "Empfehlung" des Einordnens in zwei Rechtsabbiegerspuren zu berücksichtigen ist (KG NZV 2009, 498).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Denn zum einen ist eine Einmündung (vgl. auch § 8 Abs. 1 S. 1 StVO) im Sinne der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich ein Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. schon BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950).
  • OLG Hamm, 18.11.2003 - 27 U 87/03

    Zum Rechtsfahrgebot und "Schneideverbot" im einspurigen Kreisverkehr;

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Die Kammer stellt auch nicht die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Unfällen in einem echten Kreisverkehr in Frage (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz, Urteile vom 29. November 2010 - 12 U 1275/09, und vom 1. März 2004 - 12 U 99/03; OLG Hamm, Urteile vom 18. November 2003 - 27 U 87/03, und vom 3. April 2003 - 6 U 124/02; OLG Celle, Urteil vom 22. Februar 1979 - 5 U 89/78, VersR 1980, 562; OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 1966 - 7 U 363/65, VersR 1967, 411 (Straßenbahn und Kfz); alle zitiert nach juris; vgl. auch noch die Nachweise zu Auffahrunfällen in einem Verkehrskreisel bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn 138).
  • KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Denn - soweit folgt die Kammer der Rechtsansicht des Kammergerichts (vgl. etwa dessen Beschluss vom 8. September 2008 - 12 U 197/07, zit. nach juris, dort Rn 33 ff., veröffentlicht in VRS 115, 401, und DAR 2009, 92) - ein verbindliches Gebot gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 297 liegt nur dann vor, wenn "zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind".
  • OLG Koblenz, 29.11.2010 - 12 U 1275/09

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision bei Einfahren in einen Kreisverkehr

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Die Kammer stellt auch nicht die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Unfällen in einem echten Kreisverkehr in Frage (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz, Urteile vom 29. November 2010 - 12 U 1275/09, und vom 1. März 2004 - 12 U 99/03; OLG Hamm, Urteile vom 18. November 2003 - 27 U 87/03, und vom 3. April 2003 - 6 U 124/02; OLG Celle, Urteil vom 22. Februar 1979 - 5 U 89/78, VersR 1980, 562; OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 1966 - 7 U 363/65, VersR 1967, 411 (Straßenbahn und Kfz); alle zitiert nach juris; vgl. auch noch die Nachweise zu Auffahrunfällen in einem Verkehrskreisel bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn 138).
  • OLG Koblenz, 01.03.2004 - 12 U 99/03

    Haftung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr: Haftung des Rechtsfahrers bei grundloser

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
    Die Kammer stellt auch nicht die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Unfällen in einem echten Kreisverkehr in Frage (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz, Urteile vom 29. November 2010 - 12 U 1275/09, und vom 1. März 2004 - 12 U 99/03; OLG Hamm, Urteile vom 18. November 2003 - 27 U 87/03, und vom 3. April 2003 - 6 U 124/02; OLG Celle, Urteil vom 22. Februar 1979 - 5 U 89/78, VersR 1980, 562; OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 1966 - 7 U 363/65, VersR 1967, 411 (Straßenbahn und Kfz); alle zitiert nach juris; vgl. auch noch die Nachweise zu Auffahrunfällen in einem Verkehrskreisel bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn 138).
  • KG, 26.07.2010 - 12 U 188/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision innerhalb eines Kreisverkehres im Zusammenhang

  • KG, 26.05.2003 - 12 U 319/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Atypischer Kreuzungsräumerfall

  • OLG Hamm, 03.04.2003 - 6 U 124/02

    Reichweite des Vorfahrtsrechts im Kreisverkehr bei Vorhandensein eines

  • OLG Celle, 22.02.1979 - 5 U 89/78

    Haftungsverteilung bei Kollision im Kreisverkehr

  • OLG Hamburg, 29.03.1966 - 7 U 363/65
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